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(Version: 01/2013)

Dieser Vertrag wird zwischen der Byteplant GmbH Software Solutions & Consulting ("Byteplant") und dem Kunden ("Kunde") geschlossen. Die Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Kunde ein Produkt oder eine Dienstleistung von Byteplant bestellt (das "Datum des Inkrafttretens"). DURCH DEN ABSCHLUSS DES BESTELLVORGANGS ERKLÄRT SICH DER KUNDE MIT DEN BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG EINVERSTANDEN, UND DIE PERSON, DIE DEN BESTELLVORGANG ABSCHLIESST, SICHERT ZU UND GEWÄHRLEISTET, DASS SIE BEFUGT IST, DEN KUNDEN ZU BINDEN UND DIESE VEREINBARUNG IM NAMEN DES KUNDEN ABZUSCHLIESSEN.


1.1 Umfang der Anwendung

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen von Byteplant. Ergänzende Bedingungen für besondere Leistungen von Byteplant haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung.


1.2 Angebot und Bestellung

Die Angebote von Byteplant sind freibleibend. Verträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung von Byteplant wirksam oder kommen durch Ausführung der Bestellung zustande. Alle Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel.


1.3 Zahlung und Aufrechnung

1.3.1 Die Preise für die von Byteplant zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den aktuellen Preislisten von Byteplant, der Auftragsbestätigung bzw. dem Bestellformular. Zu allen angegebenen Preisen ist die jeweils gültige Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten.


1.3.2 Das "Anfangsdatum der Abrechnung" für diesen Vertrag beginnt am Tag des Inkrafttretens.


1.3.3 Alle Gebühren sind an dem Tag, an dem der Kunde seine Bestellung aufgibt, und am ersten Tag jeder Verlängerungsfrist fällig und zahlbar.


1.4 Verzug, Vorenthaltung von Produkten und Dienstleistungen

1.4.1 Kommt der Kunde in Verzug, so ist Byteplant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie den Ersatz eines weitergehenden Schadens zu verlangen.


1.4.2 Byteplant ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät und den rückständigen Betrag trotz Mahnung nicht zahlt. Dies gilt entsprechend, wenn und soweit der Kunde grob vertragswidrig handelt. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Preise bleibt hiervon unberührt.


1.5 Aufgaben und Pflichten des Kunden

1.5.1 Der Kunde ist für die Inbetriebnahme der Produkte & Dienstleistungen von Byteplant verantwortlich. Byteplant ist bereit, den Kunden dabei zu unterstützen. Alle Unterstützungsleistungen (u.a. Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der Betriebsbereitschaft, Einweisung, Schulung oder Beratung) werden gesondert vereinbart und nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Führt Byteplant Installationen oder Einrichtungsarbeiten durch, so hat der Kunde den erfolgreichen Abschluss dieser Arbeiten schriftlich zu bestätigen.


1.5.2 Der Kunde wird einen Ansprechpartner benennen, der befugt ist, unverzüglich Entscheidungen zu treffen oder treffen zu lassen. Der Ansprechpartner steht Byteplant für die Erteilung notwendiger Auskünfte zur Verfügung. Byteplant wird sich des Ansprechpartners bedienen, wenn dies für die Leistungserbringung erforderlich ist. Der Kunde wird auch einen Ersatzansprechpartner benennen.


1.5.3 Der Kunde stellt sicher, dass bei Bedarf zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Produkte und/oder Dienstleistungen kompetentes Betriebspersonal zur Verfügung steht.


1.5.4 Das Recht zur Nutzung der von Byteplant zur Verfügung gestellten Dienste und sonstigen Aufgaben ist auf den Kunden selbst, seine Mitarbeiter und Berater, die ihre jeweiligen Aufgaben für den Kunden wahrnehmen, sowie auf hundertprozentige Tochtergesellschaften des Kunden beschränkt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass nur die vorgenannten berechtigten Nutzer Zugang zum Netzwerk und den sonstigen Leistungen von Byteplant haben. Insbesondere ist die Weitergabe von Kategorisierungsergebnissen an Dritte durch den Kunden untersagt. Passwörter sind geheim zu halten und müssen geändert werden, wenn festgestellt oder vermutet wird, dass unbefugte Dritte davon Kenntnis erlangt haben.


1.5.5 Gegebenenfalls hat der Kunde auch eine Vergütung als Schadensersatz für Schäden zu zahlen, die durch die befugte oder unbefugte Nutzung der von Byteplant erbrachten Leistungen durch Dritte entstehen, wenn der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat.


1.5.6 Der Kunde hat jede missbräuchliche - insbesondere rechtswidrige - Nutzung der von Byteplant zur Verfügung gestellten Leistungen und sonstigen Aufgaben zu unterlassen. Der Kunde hat Byteplant von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die auf der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen oder der Verletzung von Rechten Dritter durch die Nutzung der dem Kunden eingeräumten Dienste und Zugänge beruhen und hat auch die Kosten zu tragen, die Byteplant im Zusammenhang mit der Behauptung oder Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung entstehen. Weitere Rechte und Ansprüche von Byteplant bleiben vorbehalten.


1.5.7 Der Kunde verpflichtet sich, Byteplant im Falle einer Leistungsstörung oder bei Vorliegen von Sach- oder Rechtsmängeln in angemessenem Umfang bei der Beseitigung der Störung oder des Mangels zu unterstützen.


1.5.8 Der Kunde ist und bleibt allein verantwortlich für die Einhaltung aller Gesetze, Regeln und Vorschriften bezüglich der Verwaltung und Administration seines elektronischen Nachrichtensystems. Der Kunde erkennt an und stimmt zu, dass sich die Verantwortlichkeiten und die Haftung von Byteplant nicht auf das interne Management oder die Verwaltung des elektronischen Nachrichtensystems oder der Nachrichten des Kunden erstrecken und dass Byteplant lediglich ein Datenverarbeiter ist.


1.5.9 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Dienste nicht weiterzuverkaufen und keine abgeleiteten Versionen der Dienste zu erstellen oder anzubieten, weder direkt noch über einen Dritten.


1.5.10 Die Dienste sind ausschließlich für den normalen geschäftlichen Nachrichtenverkehr bestimmt und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.


1.5.11 WENN DER KUNDE SEINEN VERPFLICHTUNGEN GEMÄSS ABSCHNITT 1.5 NICHT NACHKOMMT, INFORMIERT BYTEPLANT DEN KUNDEN DARÜBER UND BEHÄLT SICH DAS RECHT VOR, DIE DIENSTLEISTUNGEN SO LANGE AUSZUSETZEN, BIS DIESE VERLETZUNG BEHOBEN IST. UNGEACHTET DES VORSTEHENDEN KANN DIE NICHTEINHALTUNG DER IN DIESEM ABSCHNITT 1.5 GENANNTEN VERPFLICHTUNGEN DURCH DEN KUNDEN ALS WESENTLICHER VERSTOSS GEGEN DIESE VEREINBARUNG ANGESEHEN WERDEN.


1.6 Verfügbarkeit und Unterbrechung der Leistungserbringung von Dienstleistungen

1.6.1 Byteplant stellt seine Dienste 24 Stunden pro Tag und sieben Tage pro Woche zur Verfügung. Sollte es dennoch zu Ausfällen, Engpässen oder Übertragungsstörungen kommen, so haftet Byteplant für diese nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


1.6.2 Vom Kunden gemeldete Leistungsstörungen oder Mängel wird Byteplant so schnell wie möglich beseitigen. Stellt sich jedoch heraus, dass die Ursache der Störung oder des Mangels in der Sphäre des Kunden liegt und hat der Kunde diese Umstände schuldhaft herbeigeführt, so hat er die Kosten und Aufwendungen für die Beseitigung dieser Störung oder dieses Mangels zu tragen.


1.6.3 Byteplant bedient sich zur Erbringung seiner Produkte und Dienstleistungen zeitweise der Leistungen anderer Unternehmen. So werden Teilleistungen, insbesondere für Telekommunikationsdienste, von nationalen oder internationalen Carriern (Anbieter von Netz- und Leitungskapazitäten) erbracht. Byteplant haftet nicht für Störungen, die durch diese Leistungen entstehen.


1.7 Vertragslaufzeit und Beendigung der Dienste

1.7.1 Verträge über die Nutzung von Byteplant-Diensten (Telekommunikations- und Internetdienste) werden mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr abgeschlossen. Die Laufzeit beginnt mit dem Datum, an dem Byteplant dem Kunden den jeweiligen Dienst zur Verfügung stellt.


1.7.2 Der Vertrag über die Inanspruchnahme von Byteplant-Diensten verlängert sich jeweils um einweiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit oder zum Ende der verlängerten Laufzeit gekündigt wird.


1.7.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:rechts- und vertragswidriges Verhalten des Kunden im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten, solange der Kunde das rechts- und vertragswidrige Verhalten trotz Abmahnung fortsetzt; die missbräuchliche Nutzung des Netzzugangs oder der Dienste in der Absicht, die technischen Einrichtungen zu stören oder zu überlasten, solange der Kunde die missbräuchliche Nutzung des Netzzugangs oder der Dienste trotz Abmahnung fortsetzt;wenn der Kunde die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen betrieben wird, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen vom Kunden beantragt oder auf Antrag eines Dritten eröffnet wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen mangels Masse abgelehnt wird.


1.7.4 Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, um gültig zu sein.


1.8 Verschiedene Bestimmungen

1.8.1 Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kundenvertrag auf einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung von Byteplant.


1.8.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis der Parteien, zu dem diese Bedingungen gehören, unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Nürnberg. Byteplant behält sich jedoch das Recht vor, den Kunden auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.


1.8.3 Sollte eine Bestimmung des Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Enthält der Vertrag, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, eine Bestimmung, über die der Vertrag schweigt, so soll der Vertrag durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien ergänzt werden, die getroffen worden wäre, wenn die Parteien bei Abschluss des Vertrages Kenntnis von dieser Bestimmung gehabt hätten.


1.8.4 Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien findet deutsches Recht Anwendung. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.


1.8.5 Disclaimer.
BYTEPLANT ÜBERNIMMT KEINERLEI GARANTIEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GARANTIEN DER MARKTGÄNGIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK, GENAUIGKEIT ODER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN. SOWEIT EIN AUSSCHLUSS STILLSCHWEIGENDER GARANTIEN GESETZLICH NICHT ANWENDBAR IST, IST DIE DAUER ALLER STILLSCHWEIGENDEN GARANTIEN AUF NEUNZIG (90) TAGE AB DEM DATUM DES INKRAFTTRETENS BESCHRÄNKT.


1.8.6 Beschränkung der Haftung.
IN KEINEM FALL HAFTET EINE DER PARTEIEN GEGENÜBER DER ANDEREN FÜR BESONDERE, ZUFÄLLIGE SCHÄDEN, STRAFSCHADENSERSATZ ODER FOLGESCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF ENTGANGENEN GEWINN, NUTZUNGSAUSFALL, DATENVERLUST ODER VERLUST DES FIRMENWERTS), DIE SICH AUS ODER IN VERBINDUNG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER DER LEISTUNG ODER DEM BETRIEB DER DIENSTLEISTUNGEN ERGEBEN, UNABHÄNGIG DAVON, OB EINE SOLCHE HAFTUNG AUF EINEM ANSPRUCH BERUHT, DER SICH AUS EINER VERLETZUNG DER VEREINBARUNG, EINER VERLETZUNG DER GEWÄHRLEISTUNG, EINER UNERLAUBTEN HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT), PRODUKTHAFTUNG ODER ANDEREM ERGIBT, UND UNABHÄNGIG DAVON, OB DIE JEWEILIGE PARTEI AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE ODER NICHT. IN KEINEM FALL ÜBERSTEIGT DIE HAFTUNG EINER PARTEI FÜR SCHÄDEN AUS DIESEM VERTRAG DIE BETRÄGE, DIE DER KUNDE IN DEN LETZTEN ZWÖLF (12) MONATEN VOR DER ENTSTEHUNG DES SCHADENS AN BYTEPLANT GEZAHLT HAT.


1.8.7 Abtretung. Keine der Parteien darf einen Teil dieser Vereinbarung ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten oder übertragen, außer an ein verbundenes Unternehmen, jedoch nur, wenn: (a) der Abtretungsempfänger schriftlich zustimmt, an die Bedingungen dieser Vereinbarung gebunden zu sein, und (b) die abtretende Partei weiterhin für die vor der Abtretung im Rahmen der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen haftet. Jeder andere Versuch einer Übertragung oder Abtretung ist nichtig.


1.8.8 Ergänzungen. Alle Änderungen müssen schriftlich vereinbart werden.